![]() |
![]() |
Unsere Bedenken - unsere Ziele (3)
|
Chancengleichheit
verwirklichen Aufgrund einer Änderung der
Wahlordnung entfiel die frühere sechswöchige Frist gem. §6 Abs.2
der Wahlordnung (Stand 2011) zur Bewerbung um eine Kandidatur
auf der Liste des Wahlausschusses (Liste 1). Trotzdem wurde dies
2021 wieder angeboten. Wie das in diesem Jahr abläuft, ist noch
nicht bekannt. Das ist zwar in einem demokratischen Wettbewerb
legitim, aber ein weiterer Fall von Diskriminierung aller
anderen Wahlvorschläge. Darüber hinaus wurde uns bisher jegliche
Kandidatenwerbung in den Filialen, im Sparda-Aktuell
und auf der Homepage der Bank ausdrücklich verwehrt.
Im Zusammenhang mit unserer Klage gegen
die Anforderung von 150 Unterstützungsunterunterschriften je
Wahlbezirk (siehe nächste Seite), hat
das Oberlandesgericht (OLG) München aber drei Feststellungen
gemacht, die die Kommunikation der Mitglieder untereinander
erleichtern sollen:
1. Jedes
Mitglied, das eine "weitere Wahlliste" aufstellen will, hat
Anspruch auf Aushändigung der Mitgliederliste. 2. In den
Geschäftsstellen ist ein Aushang zur Anwerbung von
Kandidaten bzw. Unterstützern zuzulassen. 3. Andere Mitglieder
können zum Zweck der Kandidatensuche und Sammlung von
Unterstützungs-Unterschriften auch in den Geschäftsstellen
angesprochen werden. Unser Ziel: Alle Wahllisten gleich behandeln
|