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Aktuelles
| 21.04.2025 | Freie Liste klagt gegen Sparda-Bank - Wahlordnung am 21.Mai 2025 erneut vor Gericht | ![]() |
| Die
bereits im August 2020 eingereichte Klage wurde
vom
Landgericht München I am 8.9.2022 wie
berichtet mit wenig überzeugenden Argumenten
abgewiesen. Eine ausführliche Stellungnahme kann hier
heruntergeladen werden. Diese war Basis für
eine Berufungsklage der Freien Liste. Nach einem langwierigen Verfahren mit umfangreichen Stellungnahmen beider Seiten wird nun vor dem Oberlandesgericht München, Prielmayerstr. 5, Sitzungsaal E.10 am Mittwoch, 21.5.2025 um 9:30h die mündliche Verhandlung stattfinden. Im Grunde geht es nur um eine einfache Frage: Im GenG §43a Abs.4 ist geregelt "Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem Fall ausreichend, um einen Wahlvorschlag einreichen zu können." Vorstand und Aufsichtsrat der Sparda-Bank legen diese Regelung so aus, dass diese Grenze pro Wahlbezirk gilt. Um das Erstellen von anderen Wahlvorschlägen und damit Konkurrenz zur "Liste des Wahlausschusses" zu erschweren, hat sie die Zahl der Wahlbezirke von ursprünglich 3 zunächst auf 7 und dann auf 17 erhöht, so dass für einen Wahlvorschlag für die ganze Genossenschaft 2.550 Unterschriften nötig waren. Bei der Wahl im Sommer 2021 wurde die Zahl der Wahlbezirke immerhin auf 10 reduziert, die auch regional plausibel sind. Das war wohl schon ein Effekt unserer Klage. Trotz diesem und anderer administrativer Hindernisse konnte die Freie Liste bei der letzten Wahl die Zahl ihrer Vertreter auf 81 von 227 (36%) erhöhen. |
Im
Gesetz ist an keiner Stelle von Wahlbezirken die
Rede. Die Vertreter der Freien Liste sind deshalb
überzeugt, dass die Formulierung "in
jedem Fall" auch die Existenz
mehrerer Wahlbezirke einschließen muß, da die
Grenze sonst - wie geschehen - fast beliebig
erhöht und somit ad absurdum geführt werden kann.
Abgesehen davon haben Wahlbezirke schon deswegen
keinen Sinn, da inzwischen fast zwei Drittel der
Kunden ein zentral geführtes Online-Konto haben
und eine einheitliche Briefwahl durchgeführt wird.
Die Wahlbezirke stehen auch in keinem Bezug zur
Organisationsstruktur der Bank mit zentral
geführten Filialen. Eine Kontaktaufnahme der
Mitglieder untereinander ist praktisch nicht mehr
möglich. Das von der Bank vorgebrachte Argument
der "Stimmenzersplitterung" ist verfehlt, da
weitere Wahlvorschläge nur dann Erfolgsaussichten
haben, wenn sie auch Kandidaten aus allen Teilen
des Geschäftgebiets aufstellen. Der Gesetzgeber wollte 2006 mit dieser Regelung sicherstellen, "dass Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder nicht durch unverhältnismäßig hohe Zulässigkeitsanforderungen unmöglich gemacht werden." Deshalb hatte er die bis dahin geltende Grenze von 1% der Wahlberechtigten gestrichen. Die Sparda-Bank verstößt damit klar gegen den Willen des Gesetzgebers. Die Thematik betrifft letztlich nicht nur die Sparda-Bank München, sondern alle Genossenschaften und sollte daher von allgemeinem Interesse sein. |