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21.04.2025 Freie Liste klagt gegen Sparda-Bank - Wahlordnung am 21.Mai 2025 erneut vor Gericht  Zurück >

Die bereits im August 2020 eingereichte Klage wurde vom Landgericht München I am 8.9.2022 wie berichtet mit wenig überzeugenden Argumenten abgewiesen. Eine ausführliche Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden. Diese war Basis für eine Berufungsklage der Freien Liste.
Nach einem langwierigen Verfahren mit 
umfangreichen Stellungnahmen beider Seiten wird nun vor dem Oberlandesgericht München, Prielmayerstr. 5, Sitzungsaal E.10 am Mittwoch, 21.5.2025 um 9:30h die mündliche Verhandlung stattfinden.  

Im Grunde geht es nur um eine einfache Frage: Im GenG §43a Abs.4 ist geregelt "Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem Fall ausreichend, um einen Wahlvorschlag einreichen zu können." Vorstand und Aufsichtsrat der Sparda-Bank legen diese Regelung so aus, dass diese Grenze pro Wahlbezirk gilt. Um das Erstellen von anderen Wahlvorschlägen und damit Konkurrenz zur "Liste des Wahlausschusses" zu erschweren, hat sie die Zahl der Wahlbezirke von ursprünglich 3 zunächst auf 7 und dann auf 17 erhöht, so dass für einen Wahlvorschlag für die ganze Genossenschaft 2.550 Unterschriften nötig waren.
Bei der Wahl im Sommer 2021 wurde die Zahl der Wahlbezirke immerhin auf 10 reduziert, die auch regional plausibel sind. Das war wohl schon ein Effekt unserer Klage.
Trotz diesem und anderer administrativer Hindernisse konnte die Freie Liste bei der letzten Wahl die Zahl ihrer Vertreter auf 81 von 227 (36%) erhöhen.
Im Gesetz ist an keiner Stelle von Wahlbezirken die Rede. Die Vertreter der Freien Liste sind deshalb überzeugt, dass die Formulierung "in jedem Fall" auch die Existenz mehrerer Wahlbezirke einschließen muß, da die Grenze sonst - wie geschehen - fast beliebig erhöht und somit ad absurdum geführt werden kann. Abgesehen davon haben Wahlbezirke schon deswegen keinen Sinn, da inzwischen fast zwei Drittel der Kunden ein zentral geführtes Online-Konto haben und eine einheitliche Briefwahl durchgeführt wird. Die Wahlbezirke stehen auch in keinem Bezug zur Organisationsstruktur der Bank mit zentral geführten Filialen. Eine Kontaktaufnahme der Mitglieder untereinander ist praktisch nicht mehr möglich. Das von der Bank vorgebrachte Argument der "Stimmenzersplitterung" ist verfehlt, da weitere Wahlvorschläge nur dann Erfolgsaussichten haben, wenn sie auch Kandidaten aus allen Teilen des Geschäftgebiets aufstellen.

Der Gesetzgeber wollte 2006 mit dieser Regelung sicherstellen, "dass Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder nicht durch unverhältnismäßig hohe Zulässigkeitsanforderungen unmöglich gemacht werden." Deshalb hatte er die bis dahin geltende Grenze von 1% der Wahlberechtigten gestrichen. Die Sparda-Bank verstößt damit klar gegen den Willen des Gesetzgebers.

Die Thematik betrifft letztlich nicht nur die Sparda-Bank München, sondern alle Genossenschaften und sollte daher von allgemeinem Interesse sein.